Was ist ein Gewerbe, was ist gewerbliche Tätigkeit?
Der Begriff des
Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch
Rechtsprechung und Literatur gebildet.
Im Sinne der Gewerbeordnung
(GewO) wird der Begriff durch vier wesentliche Kriterien
bestimmt:
Selbstständigkeit (persönlich unabhängig)
Regelmäßigkeit (fortgesetzte, planmäßige und nachhaltige Ausübung)
Entgeltlichkeit (unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit)
Erlaubte Tätigkeit.
Die Gewerbeordnung ist insbesondere nicht anzuwenden auf die so genannten freiberuflichen Tätigkeiten wie
Künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeit
Tätigkeiten der
- Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologen
- selbstständigen Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten.Fischerei sowie Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausnutzung des Bodens wesentliche Betriebsgrundlage und Voraussetzung des Betriebes ist (Urproduktion).
Für bestimmte Tätigkeiten sind zusätzliche Erlaubnisse einzuholen:
Automatengewerbe (§ 33 c Gewerbeordnung)
Gaststätten/Hotels (§ 2/§ 9 Gaststättengesetz)
Ausnahme: Beherbergungsbetrieb mit weniger als 8 Gästen gleichzeitig
Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung)
Nach § 34 c Gewerbeordnung:
Immobilien- und Wohnraumvermittlung
Finanzdienstleister
(Ausnahmen: Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen)Bauträger und Baubetreuer (Makler)
Darlehensvermittler
Personenbeförderung (z.B. Taxifahrer, Transportgewerbe)
Sonderfälle
Handel mit hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, Computern, Edelsteine, Schmuck Altmetallen etc.
Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
Auskunfteien, Detekteien
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften u.ä.
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste
Darlehensvermittler