Was ist anzuzeigen?
Anzuzeigen sind
die Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
die Übernahme eines bestehenden Betriebes
die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eines bereits in der Gemeinde bestehenden Gewerbebetriebes
die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle (z.B. Verkaufsbüro, Auslieferungslager)
ein Wechsel des Gegenstandes oder eine Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder gewerbliche Leistungen
die Verlegung des Gewerbes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde oder der Wechsel des Wohnsitzes des Gewerbetreibenden
die Änderung der Rechtsform eines Betriebes sowie der Ein- und Austritt eines Gesellschafters
die vollständige oder teilweise Aufgabe des Gewerbes.
die Erweiterung oder Veränderung der Tätigkeit.
Automatenaufstellungsgewerbe
Die Anzeigepflicht besteht auch für das Aufstellen von
Waren-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsautomaten durch gewerbliche
Aufsteller und zwar in allen Gemeinden, in deren
Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Nebenberufliche Tätigkeit
Auch
nebenberufliche Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, wenn sie
selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht
auf desen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden
und nicht unter die oben definierten freiberuflichen Tätigkeiten
fallen (siehe "Was ist ein Gewerbe").
Reisegewerbekarte
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte
sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht - §
55c GewO - in gleicher Weise nachzukommen. Dies kann formlos,
schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.